Auszug aus der Fahrradverordnung des Bundesministeriums für Verkehr
vom Mai 2001
Jedes Fahrrad, das in der Verkehr gebracht wird muss folgende Ausrüstung aufweisen:
- Zwei voneinander unabhängige Bremsen, mit einer Bremsverzögerung von 4m/sec2 bei einer Geschwindigkeit von 20km/h. Die Bremsverzögerung muss einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleisten.
- Eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen(Glocke).
- Einen Scheinwerfer mit weißem oder hellgelben ruhenden Licht bei einer
- Lichtstärke von mindestens 100 cd!
- Ein Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd. Bei Dynamobetrieb muss die genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden!
- Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Beleuchtung verwendet werden!
- Einen weißen Rückstrahler vorne, von mindestens 20 cm2 (darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein).
- Einen roten Rückstrahler hinten von mindestens 20 cm2 (darf mit dem Rücklicht verbunden sein).
- Gelbe Rückstrahler an den Pedalen, oder gleichwertige Ausrüstung.
- Reifen mit ringförmigen Reflektorstreifen, weiß oder gelb, oder nach beiden Seiten wirkende gelbe Rückstrahler von mindestens 20 cm2, oder gleichwertige Ausrüstung.
- Ist das Fahrrad für mehrere Personen bestimmt (z.B. Tandem), muss jede zusätzliche Person einen Sattel, einen Lenker und Pedale oder eine Abstützvorrichtung für die Füße haben!
AUSNAHME RENNRAD:
- Rennräder dürfen ohne die in Absatz 2 – 8 genannte Ausrüstung in den Verkehr gebracht werden – allerdings nur bei Tageslicht und guter Sicht!
- Als Rennrad gilt: Eigengewicht bis 12kg, Rennlenker, Felgendurchmesser 630 cm, Felgenbreite bis 23 mm!
Diese Verordnung ist seit dem 1. Mai 2001 in Kraft!
Weitere Hinweise finden Sie unter folgenden Links:
Die komplette Verordnung finden Sie unter: