Kurzfassung der aktuellen Fahrradverordnung

Auszug aus der Fahrradverordnung des Bundesministeriums für Verkehr

vom Mai 2001

Jedes Fahrrad, das in der Verkehr gebracht wird muss folgende Ausrüstung aufweisen:

  • Zwei voneinander unabhängige Bremsen, mit einer Bremsverzögerung von 4m/sec2 bei einer Geschwindigkeit von 20km/h. Die Bremsverzögerung muss einen sicheren Gebrauch des Fahrrades gewährleisten.
  • Eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen(Glocke).
  • Einen Scheinwerfer mit weißem oder hellgelben ruhenden Licht bei einer
  • Lichtstärke von mindestens 100 cd!
  • Ein Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd. Bei Dynamobetrieb muss die genannte Wirkung ab einer Geschwindigkeit von 15 km/h erreicht werden!
  • Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Beleuchtung verwendet werden!
  • Einen weißen Rückstrahler vorne, von mindestens 20 cm2 (darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein).
  • Einen roten Rückstrahler hinten von mindestens 20 cm2 (darf mit dem Rücklicht verbunden sein).
  • Gelbe Rückstrahler an den Pedalen, oder gleichwertige Ausrüstung.
  • Reifen mit ringförmigen Reflektorstreifen, weiß oder gelb, oder nach beiden Seiten wirkende gelbe Rückstrahler von mindestens 20 cm2, oder gleichwertige Ausrüstung.
  • Ist das Fahrrad für mehrere Personen bestimmt (z.B. Tandem), muss jede zusätzliche Person einen Sattel, einen Lenker und Pedale oder eine Abstützvorrichtung für die Füße haben!

AUSNAHME RENNRAD:

  • Rennräder dürfen ohne die in Absatz 2 – 8 genannte Ausrüstung in den Verkehr gebracht werden – allerdings nur bei Tageslicht und guter Sicht!
  • Als Rennrad gilt: Eigengewicht bis 12kg, Rennlenker, Felgendurchmesser 630 cm, Felgenbreite bis 23 mm!

Diese Verordnung ist seit dem 1. Mai 2001 in Kraft!

Weitere Hinweise finden Sie unter folgenden Links:

ARBÖ

ÖAMTC

Die komplette Verordnung finden Sie unter:

BMVIT

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