einige Tipps für verkehrssicheres und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr
- Eine komplette, den Vorgaben der StVO entsprechende Ausstattung des Fahrrades inklusive eines nicht blinkenden Frontlichtes und ausreichender Bremsen sollte eine selbstverständliche Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr sein
- Nicht bei Rot über Kreuzungen fahren (man will ja als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer anerkannt werden)
- Fußgänger haben auf Fußgängerübergängen (Zebrastreifen) immer Vorrang – auch wenn der Zebrastreifen einen Radweg kreuzt
- Wenn Fahren gegen die Einbahn erlaubt ist, darf in Einbahnrichtung nur auf der rechten Seite gefahren werden – auch wenn in Gegenrichtung ein Radfahrstreifen markiert ist – dieser ist nur für das Fahren gegen die Einbahn vorgesehen
- Bei Einrichtungs-Radwegen ist die angegebene Fahrtrichtung zu berücksichtigen! – dagegen fahren ist nicht nur verboten, sondern vor allem gefährlich
- Beim Aufstellen auf Zweirichtungs-Radwegen vor Kreuzungen nicht die gesamte Breite ausfüllen – dies behindert den Gegenverkehr
- Auf Radwegen immer rechts halten
- Sich vor dem Überholen anderer Radfahrer immer vergewissern, dass man keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet und immer links überholen
- Bevor man abbiegt oder die Spur wechselt, sich zuerst immer vergewissern, dass man niemand Nachfolgenden schneidet und anschließend deutliches Handzeichen geben
- Gehsteigfahren ist kein Kavaliersdelikt und daher unbedingt zu unterlassen
- Auf Fußgänger muss nicht in jedem Fall der Vertrauensgrundsatz anwendbar sein – daher sich gegenüber Fußgängern immer passiv verhalten
- Wenn Klingeln in Bezug auf Fußgänger erforderlich ist (z.B. auf gemischten Rad-/Gehwegen), dann bereits in gehörigem Abstand – notfalls beim Näherkommen wiederholen
- Selbstverständlich sollte sein, dass man während des Radfahrens nicht telefoniert
- Genau so sollte man aus Gründen der Sicherheit während des Fahrens keine Ohrstöpsel verwenden
- Vor dem Auf- oder Absteigen immer den nachfolgenden Verkehr beachten
- Beim Verlassen eines Radweges/-streifens (z.B. bei Radweg Ende) hat der Radfahrer immer Nachrang gegenüber dem restlichen Verkehr – vergleichbar mit dem Einordnen in den Verkehr aus einer Ausfahrt kommend
- Vor dem Überqueren eines Radüberganges darf die Annäherungsgeschwindigkeit lt. Gesetz nicht höher als 10 km/h sein
- Das Nebeneinanderfahren ist – ausgenommen für Radrennfahrer unter bestimmten Voraussetzungen – unter Berücksichtigung des restlichen Verkehrs nur auf Radwegen gestattet
- Das Befahren eines Zebrastreifens im Zuge eines Fußgängerüberganges ist nicht erlaubt – das Fahrrad muss geschoben werden. Nur bei Vorhandensein einer Blockmarkierung hat der Radfahrer Vorrang gegenüber dem Querverkehr
- Bei Vorhandensein eines eigenen Radweges muss dieser benützt werden – das Fahren auf der Fahrbahn ist in diesem Fall verboten. Wenn aufgrund der neuen Gesetzeslage keine Benützungspflicht gegeben ist, wird dies am Beginn des Radweges mittels einer quadratischen blauen Tafel gekennzeichnet
- Unbeabsichtigte Fehler anderer tolerieren – denn keiner ist davor gefeit
- Nicht immer auf sein Recht pochen – nachgeben ist die klügere und sicherere Entscheidung
ein Beitrag von gert